Wenn Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen, werden Sie auch Bürgergeld bekommen. Hierfür müssen Sie keinen neuen Antrag stellen.
Neue Regelbedarfe ab dem 1. Januar 2023
Die Regelsätze werden zum 1. Januar 2023 erhöht:
Die angepassten Beträge werden automatisch an Sie ausgezahlt.
Hinweis zu Anträgen, Bescheiden und Schreiben Ihres Jobcenters
Die Anträge, Bescheide und Schreiben des Jobcenters werden voraussichtlich Schritt für Schritt angepasst. Es kann vorkommen, dass Sie nach der Einführung des Bürgergeldes Dokumente erhalten, die noch keinen Hinweis darauf enthalten. Es kann auch sein, dass zunächst weiterhin die Begriffe „Arbeitslosengeld II“ und „Sozialgeld“ verwendet werden. Lassen Sie sich davon nicht verunsichern: Sie werden nach und nach Anträge, Bescheide und Schreiben erhalten, die auf das Bürgergeld umgestellt sind.
Mit dem Antrag von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) entstehen neben Rechten, wie zum Beispiel bei Bewilligung das Recht auf Leistungen zum Lebensunterhalt oder das Recht auf Zugang zu Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, auch Pflichten. Diese begründen sich daraus, dass die Zeit der Hilfebedürftigkeit so kurz wie möglich gehalten werden soll. Dafür haben Leistungsbeziehende und ihre Angehörigen alle Möglichkeiten zu ergreifen, die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu reduzieren.
Die Pflichten sind vielfältig. Diese sogenannten Mitwirkungspflichten erstrecken sich über
Ausführliche Informationen hierzu finden Sie im MERKBLATT, über das auch jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft informiert sein muss. Wir weisen darauf hin, dass bei Nichtbeachtung von Gesetzeswegen Konsequenzen vorgesehen sind, bei denen in der Anwendung kein Ermessen besteht. Dementsprechend bitten wir Sie, im Sinne einer guten Zusammenarbeit, um die Einhaltung der Pflichten.