Mit dem Antrag von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) entstehen neben Rechten, wie zum Beispiel bei Bewilligung das Recht auf Leistungen zum Lebensunterhalt oder das Recht auf Zugang zu Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, auch Pflichten. Diese begründen sich daraus, dass die Zeit der Hilfebedürftigkeit so kurz wie möglich gehalten werden soll. Dafür haben Leistungsbeziehende und ihre Angehörigen alle Möglichkeiten zu ergreifen, die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu reduzieren.
Die Pflichten sind vielfältig. Diese sogenannten Mitwirkungspflichten erstrecken sich über
Ausführliche Informationen hierzu finden Sie im MERKBLATT, über das auch jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft informiert sein muss. Wir weisen darauf hin, dass bei Nichtbeachtung von Gesetzeswegen Konsequenzen vorgesehen sind, bei denen in der Anwendung kein Ermessen besteht. Dementsprechend bitten wir Sie, im Sinne einer guten Zusammenarbeit, um die Einhaltung der Pflichten.